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Negativzins-Update #14: Auswirkungen des LIBOR-Wegfalls auf Zinsswaps

blogpost 67 | Nach aktuellem Stand (30 Aug 21) wird der Referenzzinssatz LIBOR ab 1. Januar 2022 aufhören zu existieren. Das wirft die bankjuristisch aktuell (hoch-) relevante Rechtsfrage auf, wie sich dieser Wegfall auf (noch) laufende Zinsswaps mit LIBOR-Leistungen auf den variablen Armen von Swaps auswirkt, bei denen die Parteien keine (explizite) „Wegfall-Klausel“ vereinbarten. Gerichtsurteile gibt es dazu naturgemäss noch keine. Erste rechtliche Tendenzen lassen sich indes bereits erkennen. Hierzu, namentlich in Bezug auf den in der Praxis verbreiteten „Schweizer Rahmenvertrag für OTC-Derivate“ der Schweizerischen Bankiervereinigung („SBVg“) in der Version 2003 („SMA 2003“), enthält das nachstehende Negativzins-Update #14 einige weiterführende Gedanken. Es droht ein ersatzloser Wegfall des (gesamten) Zinsswaps.

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Negativzins-Update #13: „Nullzinsfloor“ nur bei „separater Vereinbarung“ | Zinsbestätigungen und Zinszahlungen reichen nicht (Urteil OGer ZH)

blogpost 66 | Mit Urteil vom 19. Januar 2021 (LB200029) befasst sich soweit ersichtlich erstmals eine obere kantonale Instanz (das Obergericht des Kantons Zürich; „OGer ZH“) mit der Rechtsfrage, auf welche Weise sich negative Libor-Sätze auf den Zins einer Libor-Hypothek auswirken. Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob die beklagte Bank berechtigt sei, den Libor-Satz bei 0% zu „flooren“, entgegen der im Kredit(rahmen)vertrag vereinbarten Berechnungsformel „Basissatz (z.B. Libor) + Marge = Zins“. Das OGer ZH verlangt hierfür eine „separate Vereinbarung“ und erachtet das (Nicht-) Vorliegen einer solchen als streitentscheidend („Die Entscheidung hängt damit davon ab“), wobei „bereits Zweifel genügen“. Als nicht hinreichend erachtet das OGer ZH in nachträgliche, einseitige Kreditbestätigungen eingefügte Nullzinsklauseln und entsprechend von der Bank vorgenommene, überschiessende Zinsabbuchungen. Das vorliegende Update #13 enthält ausserdem weiterführende Inhalte zu Rechtsirrtum, normative Auslegung und Art. 8 UWG (Asymmetrie-Problem bei Zinsfloor ohne Zinscap).

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Investigations #5 | Unabhängigkeit eines Prüfbeauftragten (Fortsetzung: Urteil BGer.)

blogpost 65 | Mit Urteil vom 6. April 2020 (B-589/2020) wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer.) die Beschwerde einer Bank ab, mit der die Bank Einwände gegen die Unabhängigkeit eines von der FINMA eingesetzten Prüfbeauftragten erhob. Darüber wurde bereits in Folge #3 der Investigations-Serie berichtet (blogpost 59). Die hiergegen erhobene Beschwerde der Bank hat das Bundesgericht („BGer.“) unterdessen ebenfalls abgewiesen (Urteil BGer. 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020). – Der vorliegende Beitrag greift die zwei wesentlichen Urteilselemente auf und kommentiert diese: (1) die Auslegeordnung des BGer. zur Unabhängigkeit von Richter*innen, gerichtlichen Sachverständigen und Untersuchungsbeauftragten im Vergleich zum Prüfbeauftragten; (2) die (Rechts-) Folge in Bezug auf die als Prüfbeauftragte in Frage kommenden (Anwalts-) Kanzleien.

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Investigations #4 | Ausgewählte (Rechts-) Risiken in internen Untersuchungen

Blogpost 64 | In Folge #4 der Investigations-Serie wird auf einige spezifische, mit internen Untersuchungen einher gehende (Rechts-) Risiken eingegangen. Namentlich können sich diese anhand der Spannungsfelder (a) arbeitsrechtliche Fürsorge- vs. Treuepflichten bei Mitarbeiterbefragungen, (b) Entsiegelungen vs. Anwaltsgeheimnis, sowie (c) Editionspflichten vs. strafprozessualer Grundsatz des „nemo tenetur“ manifestieren.

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Negativzins-Update #12: Rechtsfragen im Kreditgeschäft

blogpost 63 | Nachdem die SNB im Januar 2015 das Zinsniveau auf -0.75% senkte, befassten sich in der Folge diverse Publikationen namentlich für das Kredit- und das Einlagengeschäft mit verschiedenen Rechtsfragen rund um Negativzinsen. Im Anschluss an jene „erste Welle“ wurde hierzulande indessen jahrelang, mit Ausnahme der Negativzins-Updates #1-11 auf dieser Plattform, praktisch nichts publiziert. Erst unlängst ist eine „zweite Welle“ an Meinungsbeiträgen zu Negativzinsen im Kreditgeschäft zu verorten, ausgelöst durch Urteile des Bundesgerichts (blogpost 50) und verschiedener Zürcher Instanzen (blogposts 55, 45). Der vorliegende Beitrag setzt sich damit auseinander und weist auf einige weitere, praxisrelevante Negativzins-Aspekte hin. [Mit Ergänzungen vom 30 Apr 21]

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Corona-Krise #3: Auswirkungen auf Anlageberatung und Vermögensverwaltung

blogpost 62 | Die Corona-Krise verursachte nicht nur eine Delle in Wirtschaft und Industrie. Sie führte auch auf den Finanzmärkten zu erheblichen Verwerfungen. So tauchten die Kurse zahlreicher Anlagen an mehreren Handelstagen im März 2020. Es entstanden erhebliche Verluste in zahlreichen Depots. Besonders in Mitleidenschaft gezogen wurden kreditfinanzierten Anlagestrategien, bei denen es zu Margin-Calls und Portfolio-Liquidationen kam. Die Verluste auszusitzen, war in diesen Fällen nicht möglich. Hier stellen sich Haftungsfragen, ebenso, wenn ein Finanzhaus sich in einer Pandemie nicht rechtzeitig so organisiert, dass die Betreuung der Depots dauerhaft gewährleistet ist.

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Bundesgericht äussert sich zur Verzichtsfrage bei Retrozessionen – Kontext und (weiterhin) offene Rechtsfragen

blogpost 61 | Mit Urteil vom 13. Mai 2020 (4A_355/2019) äussert sich das Bundesgericht („BGer“) einmal mehr zu Retrozessionen, diesmal im Kontext mit einem Vorausverzicht, den es als unwirksam qualifiziert. Zur Verzichtsfrage liess sich das BGer in der Vergangenheit bereits mehrfach vernehmen (vgl. insb. „Retro-Leiturteil“ Nr. 2 = BGE 137 III 393). Das jüngste Urteil stellt keine Praxisänderung, namentlich keine -verschärfung dar, sondern stellt klar, dass Bandbreiten in Prozent des verwalteten Vermögens („fortune gérée“) und nicht des investierten Vermögens („volume investi“) anzugeben sind. Blogpost 61 stellt dieses Urteil ausserdem in den Kontext der weiterhin offenen Rechtsfragen rund um Vorausverzichte: (kein) Verzicht ohne Wissen um Anspruch, Angabe von „Eckwerten“ der Vertriebsvereinbarungen mit Dritten, AGB-Kontrolle standardisierter Verzichtsklauseln.

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Corona-Krise #2: Kreditgeschäft | erste Rechtsfälle bei „Covid-19“- bzw. „Pandemie“-Krediten

blogpost 60 | Am 26. März 2020 lancierte der Bundesrat das „Covid-19“-Notkreditprogramm. Im Zuge dessen gewährten die am Programm teilnehmenden Banken zahlreiche Kredite an finanziell notleidende KMU. Nicht alles lief dabei nach Plan. Im Zusammenhang mit diesen „Covid-19“- bzw. (passender:) „Pandemie“-Krediten entstanden daher bereits erste Rechtsfälle. Folge #2 der FinBlog-Serie zur Corona-Krise bespricht hieraus zwei Fälle (Case Study 1: (kein) Recht auf Pandemie-Kredit; Case Study 2: missbräuchliche Kreditbeanspruchung).

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Investigations #3 | Unabhängigkeit eines Prüfbeauftragten

blogpost 59 | Nachdem die FINMA mit sofortiger Wirkung per 31. Januar 2020 einen Prüfbeauftragten eingesetzt hatte, erhob das hiervon betroffene Finanzinstitut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Mit Urteil vom 6. April 2020 (B-589/2020) wies das Gericht die vorgetragenen Einwände gegen den Prüfbeauftragten (und damit die Beschwerde) vollumfänglich ab: keine „einseitige Fokussierung auf die Vertretung von Klienten gegen Banken“, keine „feindselige Haltung“ des Prüfbeauftragten, kein Interessenkonflikt; keine wirtschaftliche Abhängigkeit von einer US-Kanzlei; keine Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Geschäftsgeheimnissen; keine ungenügenden personellen Ressourcen. – Hieraus wird der Aspekt der (Un-) Abhängigkeit eines Prüfbeauftragten aufgegriffen und mit ergänzenden Anmerkungen kommentiert.

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Corona-Krise: Auswirkungen auf die Bank- und Finanzrechtspraxis #1 | Handelt es sich um ein „unvorhersehbares“ Ereignis u/o „höhere Gewalt“?

Blogpost 58 | Folge #1 der neuen FinBlog-Serie zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Bank- und Finanzrechtspraxis behandelt die praxisrelevante (Rechts-) Frage, ob die Corona-Pandemie und ihre (bisherigen) Folgen (aus Schweizer Optik) tatsächlich „unvorhersehbar“ waren u/o als „höhere Gewalt“ qualifizieren. Der Befund ist nicht eindeutig. Das ist wichtig deshalb, weil (auch) im Bank-, Finanz- und Versicherungsbereich in zahlreichen Verträgen Klauseln enthalten sind, die entsprechende Leistungs- u/o Haftungsausschlüsse bei „unvorhersehbaren“ Ereignissen, „force majeure“ o.ä. vorsehen. Ausserdem beruht auch das Korrektiv der „clausula rebus sic stantibus“ (Anpassung des Vertrags an veränderte Umstände) auf „Unvorhersehbarkeit“. Anders, als allenthalben angenommen wird, ist die Rechtslage jedoch alles andere als klar.

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