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Corona-Krise #3: Auswirkungen auf Anlageberatung und Vermögensverwaltung

blogpost 62 | Die Corona-Krise verursachte nicht nur eine Delle in Wirtschaft und Industrie. Sie führte auch auf den Finanzmärkten zu erheblichen Verwerfungen. So tauchten die Kurse zahlreicher Anlagen an mehreren Handelstagen im März 2020. Es entstanden erhebliche Verluste in zahlreichen Depots. Besonders in Mitleidenschaft gezogen wurden kreditfinanzierten Anlagestrategien, bei denen es zu Margin-Calls und Portfolio-Liquidationen kam. Die Verluste auszusitzen, war in diesen Fällen nicht möglich. Hier stellen sich Haftungsfragen, ebenso, wenn ein Finanzhaus sich in einer Pandemie nicht rechtzeitig so organisiert, dass die Betreuung der Depots dauerhaft gewährleistet ist.

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Corona-Krise #2: Kreditgeschäft | erste Rechtsfälle bei „Covid-19“- bzw. „Pandemie“-Krediten

blogpost 60 | Am 26. März 2020 lancierte der Bundesrat das „Covid-19“-Notkreditprogramm. Im Zuge dessen gewährten die am Programm teilnehmenden Banken zahlreiche Kredite an finanziell notleidende KMU. Nicht alles lief dabei nach Plan. Im Zusammenhang mit diesen „Covid-19“- bzw. (passender:) „Pandemie“-Krediten entstanden daher bereits erste Rechtsfälle. Folge #2 der FinBlog-Serie zur Corona-Krise bespricht hieraus zwei Fälle (Case Study 1: (kein) Recht auf Pandemie-Kredit; Case Study 2: missbräuchliche Kreditbeanspruchung).

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Corona-Krise: Auswirkungen auf die Bank- und Finanzrechtspraxis #1 | Handelt es sich um ein „unvorhersehbares“ Ereignis u/o „höhere Gewalt“?

Blogpost 58 | Folge #1 der neuen FinBlog-Serie zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Bank- und Finanzrechtspraxis behandelt die praxisrelevante (Rechts-) Frage, ob die Corona-Pandemie und ihre (bisherigen) Folgen (aus Schweizer Optik) tatsächlich „unvorhersehbar“ waren u/o als „höhere Gewalt“ qualifizieren. Der Befund ist nicht eindeutig. Das ist wichtig deshalb, weil (auch) im Bank-, Finanz- und Versicherungsbereich in zahlreichen Verträgen Klauseln enthalten sind, die entsprechende Leistungs- u/o Haftungsausschlüsse bei „unvorhersehbaren“ Ereignissen, „force majeure“ o.ä. vorsehen. Ausserdem beruht auch das Korrektiv der „clausula rebus sic stantibus“ (Anpassung des Vertrags an veränderte Umstände) auf „Unvorhersehbarkeit“. Anders, als allenthalben angenommen wird, ist die Rechtslage jedoch alles andere als klar.

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