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Zur asketischen Begründungspraxis des Bundesgerichts im Bankprivatrecht

blogpost 27 | Im 2017 hatte das Bundesgericht (BGer.) verschiedene Fälle im Fachgebiet des Bankprivatrechts zu beurteilen. Dabei fällt auf, dass das BGer. bisweilen (fast) keine Rechtsliteratur (mehr) zitiert. Namentlich drei diesjährige Urteile des BGer. geben insoweit Anlass zu Kritik. Problematisch ist eine solch „asketische“ Begründungspraxis v.a. dort, wo komplexe Rechtsfragen zu beurteilen sind, zu denen es zahlreiche Lehrmeinungen gibt. Werden diese entgegen Art. 1 Abs. 3 ZGB weder konsultiert noch in die Urteilsbegründung eingebaut, sei es zustimmend, differenzierend oder ablehnend, gefährdet das die Rechtsprechung. Urteile sind weniger robust, verlieren an Überzeugungskraft, die Rechtsvorhersehbarkeit sinkt. Blogpost 27 legt dar, was das für die betroffenen Parteien (Finanzinstitute, institutionelle und private Investoren) bedeutet und wie man darauf reagiert.

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