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Handelsaktivität einer Bank ohne Auftrag des Bankkunden ist nicht Vermögensverwaltung, sondern Geschäftsführung ohne Auftrag

blogpost 49 | Mit Urteil vom 25. März 2019 (4A_449/2018) hat das Bundesgericht („BGer.“) die Handelsaktivität einer Bank, die ohne Auftrag des Kunden erfolgte, als Vermögensverwaltung („VV“) qualifiziert. Begründet wurde dies damit, dass die Bank die Anlageentscheide gefällt habe, weshalb weder Execution-Only („EO“) noch Anlageberatung („AB“), sondern VV vorliege. Bei Überschreitung des Auftrags, d.h. Bankgeschäften ausserhalb des Bankvertrags, handelt es sich indes nicht um VV, sondern um Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. Urteil BGer. 4A_262/2008). Entsprechend unterscheiden sich die Haftungsfolgen.

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