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Investigations #5 | Unabhängigkeit eines Prüfbeauftragten (Fortsetzung: Urteil BGer.)

blogpost 65 | Mit Urteil vom 6. April 2020 (B-589/2020) wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer.) die Beschwerde einer Bank ab, mit der die Bank Einwände gegen die Unabhängigkeit eines von der FINMA eingesetzten Prüfbeauftragten erhob. Darüber wurde bereits in Folge #3 der Investigations-Serie berichtet (blogpost 59). Die hiergegen erhobene Beschwerde der Bank hat das Bundesgericht („BGer.“) unterdessen ebenfalls abgewiesen (Urteil BGer. 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020). – Der vorliegende Beitrag greift die zwei wesentlichen Urteilselemente auf und kommentiert diese: (1) die Auslegeordnung des BGer. zur Unabhängigkeit von Richter*innen, gerichtlichen Sachverständigen und Untersuchungsbeauftragten im Vergleich zum Prüfbeauftragten; (2) die (Rechts-) Folge in Bezug auf die als Prüfbeauftragte in Frage kommenden (Anwalts-) Kanzleien.

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Investigations #4 | Ausgewählte (Rechts-) Risiken in internen Untersuchungen

Blogpost 64 | In Folge #4 der Investigations-Serie wird auf einige spezifische, mit internen Untersuchungen einher gehende (Rechts-) Risiken eingegangen. Namentlich können sich diese anhand der Spannungsfelder (a) arbeitsrechtliche Fürsorge- vs. Treuepflichten bei Mitarbeiterbefragungen, (b) Entsiegelungen vs. Anwaltsgeheimnis, sowie (c) Editionspflichten vs. strafprozessualer Grundsatz des „nemo tenetur“ manifestieren.

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Investigations #3 | Unabhängigkeit eines Prüfbeauftragten

blogpost 59 | Nachdem die FINMA mit sofortiger Wirkung per 31. Januar 2020 einen Prüfbeauftragten eingesetzt hatte, erhob das hiervon betroffene Finanzinstitut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Mit Urteil vom 6. April 2020 (B-589/2020) wies das Gericht die vorgetragenen Einwände gegen den Prüfbeauftragten (und damit die Beschwerde) vollumfänglich ab: keine „einseitige Fokussierung auf die Vertretung von Klienten gegen Banken“, keine „feindselige Haltung“ des Prüfbeauftragten, kein Interessenkonflikt; keine wirtschaftliche Abhängigkeit von einer US-Kanzlei; keine Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Geschäftsgeheimnissen; keine ungenügenden personellen Ressourcen. – Hieraus wird der Aspekt der (Un-) Abhängigkeit eines Prüfbeauftragten aufgegriffen und mit ergänzenden Anmerkungen kommentiert.

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Investigations #2 | Prolog

blogpost 57 | Verstösse inner- und ausserhalb von (Finanz-) Unternehmen geben in den letzten Jahren immer häufiger Anlass zu internen oder externen Untersuchungen. Bei diesen Untersuchungen geht es darum, Fehlhandlungen, Rechtsverletzungen, Verluste/Schäden beim Finanzinstitut selbst und/oder bei dessen Kunden zu untersuchen, namentlich die hierfür (womöglich) verantwortlichen internen (eigene Mitarbeiter) oder externen Personen (Drittdienstleister) zu eruieren, zu befragen u/o rechtlich zu verfolgen. Allenfalls sind auch Meldungen an zuständige Behörden ab- sowie Rechtsansprüche durchzusetzen, Vermögenswerte zu sichern, etc. Dabei sind Spezialitäten und Unterschiede in der Planung und Vorgehensweise zu beachten. Folge #2 der FinBlog-Investigations-Serie nimmt sich dem (nach der Vorab-Veröffentlichung einer aus aktuellem Anlass vorgezogenen Folge #1 / blogpost 54) in Form eines „Prologs“ an, inkl. Definition, Abgrenzung zwischen internen und externen Untersuchungen, sowie einer Checkliste zu den Phasen einer Untersuchung.

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Investigations-Serie #1 | Investigation Governance

blogpost 54 | Interne Untersuchungen („Investigations“) sind von hoher Praxisrelevanz. Das hat kürzlich etwa wieder die Untersuchung im Vorfall „Credit Suisse [CS]-Thiam-Khan“ gezeigt. Aus diesem aktuellen Anlass startet die neue FinBlog-Serie „Investigations“ nicht, wie ursprünglich geplant, mit einem „Prolog“ zum Thema interne und externe Untersuchungen (hierzu dann Folge #2), sondern mit einem Kurzbeitrag zur „Investigation Governance“. Untersucht wird unter diesem Titel, unter Bezugnahme auf und Auseinandersetzung mit der Konstellation in der internen Untersuchung „CS-Thiam-Khan“, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit einer mandatierten Anwaltskanzlei, Prüfgesellschaft oder dergleichen zu stellen sind [mit Ergänzungen vom 19.12.2019].

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