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Investigations #5 | Unabhängigkeit eines Prüfbeauftragten (Fortsetzung: Urteil BGer.)

blogpost 65 | Mit Urteil vom 6. April 2020 (B-589/2020) wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer.) die Beschwerde einer Bank ab, mit der die Bank Einwände gegen die Unabhängigkeit eines von der FINMA eingesetzten Prüfbeauftragten erhob. Darüber wurde bereits in Folge #3 der Investigations-Serie berichtet (blogpost 59). Die hiergegen erhobene Beschwerde der Bank hat das Bundesgericht („BGer.“) unterdessen ebenfalls abgewiesen (Urteil BGer. 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020). – Der vorliegende Beitrag greift die zwei wesentlichen Urteilselemente auf und kommentiert diese: (1) die Auslegeordnung des BGer. zur Unabhängigkeit von Richter*innen, gerichtlichen Sachverständigen und Untersuchungsbeauftragten im Vergleich zum Prüfbeauftragten; (2) die (Rechts-) Folge in Bezug auf die als Prüfbeauftragte in Frage kommenden (Anwalts-) Kanzleien.

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Investigations #3 | Unabhängigkeit eines Prüfbeauftragten

blogpost 59 | Nachdem die FINMA mit sofortiger Wirkung per 31. Januar 2020 einen Prüfbeauftragten eingesetzt hatte, erhob das hiervon betroffene Finanzinstitut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Mit Urteil vom 6. April 2020 (B-589/2020) wies das Gericht die vorgetragenen Einwände gegen den Prüfbeauftragten (und damit die Beschwerde) vollumfänglich ab: keine „einseitige Fokussierung auf die Vertretung von Klienten gegen Banken“, keine „feindselige Haltung“ des Prüfbeauftragten, kein Interessenkonflikt; keine wirtschaftliche Abhängigkeit von einer US-Kanzlei; keine Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Geschäftsgeheimnissen; keine ungenügenden personellen Ressourcen. – Hieraus wird der Aspekt der (Un-) Abhängigkeit eines Prüfbeauftragten aufgegriffen und mit ergänzenden Anmerkungen kommentiert.

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