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Negativzins-Update #11 | (keine) Negativzinsen bei vorfälliger Auflösung von Festhypotheken

blogpost 55 | In einem aktuellen Negativzins-Leiturteil in Bezug auf die (sog.) Vorfälligkeitsentschädigung („VFE“) wegen vorzeitiger Auflösung einer Festhypothek hat das Obergericht des Kantons Zürich („OGer. ZH“) den Einbezug negativer Zinssätze in die VFE-Berechnung untersagt: Im Kreditrahmenvertrag (nota: und nicht in einer späteren „Bestätigung“ o.ä.) sei in der anwendbaren VFE-Klausel nur von einem „erzielbaren Zinssatz“ die Rede, was Negativzinsen „eindeutig“ nicht erfasse. Die Bank musste daher die veranlagten Negativzinsen an den Kreditnehmer zurückzahlen. Aufgrund der weiten Verbreitung der streitgegenständlichen VFE-Klausel in Festhypothekar-Verträgen ist das Urteil von erheblicher Tragweite. – Weiterführend, namentlich mit Blick auf aktuelle Kontroversen in anderen Rechtsfällen, erörtert der vorliegende Beitrag ausserdem, (a) weshalb selbst bei einer VFE-Klausel, in der Negativzinsen explizit vorgesehen sind, nicht ohne weiteres der „negativste“ negative Wiederanlagesatz beigezogen werden darf, sowie (b), welche Zusatz-Anforderungen Art. 8 UWG an VFE-Klauseln stellt. [Mit Ergänzungen vom 16.1.2020]

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