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Negativzins-Update #14: Auswirkungen des LIBOR-Wegfalls auf Zinsswaps

blogpost 67 | Nach aktuellem Stand (30 Aug 21) wird der Referenzzinssatz LIBOR ab 1. Januar 2022 aufhören zu existieren. Das wirft die bankjuristisch aktuell (hoch-) relevante Rechtsfrage auf, wie sich dieser Wegfall auf (noch) laufende Zinsswaps mit LIBOR-Leistungen auf den variablen Armen von Swaps auswirkt, bei denen die Parteien keine (explizite) „Wegfall-Klausel“ vereinbarten. Gerichtsurteile gibt es dazu naturgemäss noch keine. Erste rechtliche Tendenzen lassen sich indes bereits erkennen. Hierzu, namentlich in Bezug auf den in der Praxis verbreiteten „Schweizer Rahmenvertrag für OTC-Derivate“ der Schweizerischen Bankiervereinigung („SBVg“) in der Version 2003 („SMA 2003“), enthält das nachstehende Negativzins-Update #14 einige weiterführende Gedanken. Es droht ein ersatzloser Wegfall des (gesamten) Zinsswaps.

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Negativzins-Update #13: „Nullzinsfloor“ nur bei „separater Vereinbarung“ | Zinsbestätigungen und Zinszahlungen reichen nicht (Urteil OGer ZH)

blogpost 66 | Mit Urteil vom 19. Januar 2021 (LB200029) befasst sich soweit ersichtlich erstmals eine obere kantonale Instanz (das Obergericht des Kantons Zürich; „OGer ZH“) mit der Rechtsfrage, auf welche Weise sich negative Libor-Sätze auf den Zins einer Libor-Hypothek auswirken. Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob die beklagte Bank berechtigt sei, den Libor-Satz bei 0% zu „flooren“, entgegen der im Kredit(rahmen)vertrag vereinbarten Berechnungsformel „Basissatz (z.B. Libor) + Marge = Zins“. Das OGer ZH verlangt hierfür eine „separate Vereinbarung“ und erachtet das (Nicht-) Vorliegen einer solchen als streitentscheidend („Die Entscheidung hängt damit davon ab“), wobei „bereits Zweifel genügen“. Als nicht hinreichend erachtet das OGer ZH in nachträgliche, einseitige Kreditbestätigungen eingefügte Nullzinsklauseln und entsprechend von der Bank vorgenommene, überschiessende Zinsabbuchungen. Das vorliegende Update #13 enthält ausserdem weiterführende Inhalte zu Rechtsirrtum, normative Auslegung und Art. 8 UWG (Asymmetrie-Problem bei Zinsfloor ohne Zinscap).

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Negativzins-Update #12: Rechtsfragen im Kreditgeschäft

blogpost 63 | Nachdem die SNB im Januar 2015 das Zinsniveau auf -0.75% senkte, befassten sich in der Folge diverse Publikationen namentlich für das Kredit- und das Einlagengeschäft mit verschiedenen Rechtsfragen rund um Negativzinsen. Im Anschluss an jene „erste Welle“ wurde hierzulande indessen jahrelang, mit Ausnahme der Negativzins-Updates #1-11 auf dieser Plattform, praktisch nichts publiziert. Erst unlängst ist eine „zweite Welle“ an Meinungsbeiträgen zu Negativzinsen im Kreditgeschäft zu verorten, ausgelöst durch Urteile des Bundesgerichts (blogpost 50) und verschiedener Zürcher Instanzen (blogposts 55, 45). Der vorliegende Beitrag setzt sich damit auseinander und weist auf einige weitere, praxisrelevante Negativzins-Aspekte hin. [Mit Ergänzungen vom 30 Apr 21]

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Negativzins-Update #11 | (keine) Negativzinsen bei vorfälliger Auflösung von Festhypotheken

blogpost 55 | In einem aktuellen Negativzins-Leiturteil in Bezug auf die (sog.) Vorfälligkeitsentschädigung („VFE“) wegen vorzeitiger Auflösung einer Festhypothek hat das Obergericht des Kantons Zürich („OGer. ZH“) den Einbezug negativer Zinssätze in die VFE-Berechnung untersagt: Im Kreditrahmenvertrag (nota: und nicht in einer späteren „Bestätigung“ o.ä.) sei in der anwendbaren VFE-Klausel nur von einem „erzielbaren Zinssatz“ die Rede, was Negativzinsen „eindeutig“ nicht erfasse. Die Bank musste daher die veranlagten Negativzinsen an den Kreditnehmer zurückzahlen. Aufgrund der weiten Verbreitung der streitgegenständlichen VFE-Klausel in Festhypothekar-Verträgen ist das Urteil von erheblicher Tragweite. – Weiterführend, namentlich mit Blick auf aktuelle Kontroversen in anderen Rechtsfällen, erörtert der vorliegende Beitrag ausserdem, (a) weshalb selbst bei einer VFE-Klausel, in der Negativzinsen explizit vorgesehen sind, nicht ohne weiteres der „negativste“ negative Wiederanlagesatz beigezogen werden darf, sowie (b), welche Zusatz-Anforderungen Art. 8 UWG an VFE-Klauseln stellt. [Mit Ergänzungen vom 16.1.2020]

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Negativzins-Update #10 | „SNB-Escape-Clauses“ in Negativzins-Vereinbarungen

blogpost 53 | Negativzinsen sind gekommen, um (vorerst) zu bleiben. Die Geldpolitik der SNB bleibt expansiv, das Negativzins-Umfeld könnte „noch länger andauern“ (SNB-Mitteilung v. 19. Sept. 19). Im Rahmen von Negativzins-Vereinbarungen zwischen Finanzinstituten und Kunden, mit denen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich einer (Un-) Zulässigkeit von Negativzinsen auf Kontoguthaben ausgeräumt werden sollen (Rückzahlung vergangener, Nichtbelastung künftiger Negativzinsen mittels Freigrenzen), spielt die Frage, wie die Risiken der weiteren Entwicklung des Negativzins-Niveaus unter den Parteien verteilt werden, eine wichtige Rolle. Zur Debatte stehen namentlich Klauseln, mit denen eine Partei sich ein Recht einräumt, bei weiteren Zinssenkungen der SNB von einer Freigrenzen-Zusage ganz oder teilweise Abstand zu nehmen (sog. „SNB-Escape-Clauses“).

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Bankgebühren unter (juristischem) Druck | (zugleich Negativzins-Update #9)

blogpost 52 | Die Margen im Bankgeschäft sind unter Druck. In der Bankpraxis ist daher die (Rechts-) Frage einer (Un-) Zulässigkeit von Bankgebühren zunehmend relevant. Rechtlich problembeladen, wie sich anhand aktueller Rechtsfälle zeigt, sind dabei v.a. die „Guthaben“- oder „Liquiditätshaltegebühren“: Negativzinsen auf Kontoguthaben, die als Reaktion auf die Negativzinsen der SNB, indes nicht durchweg rechtskonform, eingeführt wurden. (Auch) aus diesem Grund wird bisweilen erwogen, nicht erhobene oder zurückbezahlte Negativzinsen mittels Erhöhung anderer Bankgebühren zu kompensieren. Blogpost 52 zeigt die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen anhand dieser und weiterer Arten von Bankgebühren auf (vgl. die Schlagwörter oben).

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Negativzins-Update #8 | Wann darf die SNB die Negativzinsen an-/aufheben?

blogpost 51 | Negativzinsen gibt es in der Schweiz seit viereinhalb Jahren. Der Druck auf die Schweizerische Nationalbank („SNB“), die Negativzinsen aufzuheben, nimmt zu. Doch das ist nicht so einfach. Auch und gerade juristisch ist die SNB nicht frei. Vielmehr ist sie von Gesetzes wegen der Preisstabilität verpflichtet und muss dabei die konjunkturelle Entwicklung berücksichtigen. Die Negativzins-Politik der SNB hat sich danach auszurichten. Das gilt gerade auch bei einer allfälligen weiteren Zinssenkung durch die Europäische Zentralbank („EZB“). [inkl. Ergänzungen vom 21.9.2019]

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Negativzins-Update #7 | Leiturteil Bundesgericht: Keine Umkehr der Zinszahlungspflicht bei Krediten mit negativen Basiszinssätzen

blogpost 50 | In einem ersten Negativzins-Leiturteil vom 7. Mai 2019 (4A_596/2018 / BGE 145 III 241) hat das Bundesgericht („BGer.“) eine Umkehr der Zinszahlungspflicht bei Krediten mit negativen Basiszinssätzen (i.c. CHF 6M-LIBOR) zu Recht abgelehnt. Die Frage eines absoluten Margenschutzes (i.S.v. „0% + Marge“) lässt das BGer., mangels Widerklage der beklagten Bank, indes offen. Die Vorinstanz (Cour de Justice Genf) lehnte einen solchen Margenschutz ab und setzte den (Gesamt-) Kreditzins auf 0% fest.

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Negativzins-Update #6 | Bezirksgericht Zürich: Bank muss Negativzinsen aus Festhypothek-Vorfälligkeitsentschädigung rückerstatten

blogpost 45 | Erstmals hat ein hiesiges Gericht ein Urteil veröffentlicht zur Frage, ob bei einer vorzeitigen Auflösung einer Festhypothek in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung („VFE“) auch negative Wiederanlagesätze (Negativzinsen) einbezogen werden dürfen. In Auslegung der VFE-Klausel und unter Berücksichtigung der Umstände bei Vertragsschluss sprach das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 28. September 2018 (FV180107) der Bank die Berechtigung dazu ab. Abgesehen davon handelt es sich dabei (soweit ersichtlich) um eines der ersten Negativzins-Urteile überhaupt in der Schweiz. Die Bank hat das Urteil nicht weitergezogen. Die Begründung des Gerichts entspricht der Rechtslage. Einige Finanzinstitute haben das mit Anpassung ihrer VFE-Klauseln bereits antizipiert.

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Zur (Un-)Abhängigkeit und Funktion des Bankenombudsman

blogpost 42 | Ende Juni 2018 hat der Bankenombudsman seinen Jahresbericht 2017 veröffentlicht. Blogpost 42 nimmt dies sowie eine separate Publikation des Ombudsman zu Retrozessionen zum Anlass, um einige Fragen aufzugreifen, die sowohl die Bankbranche als auch die Bankkunden beschäftigen: Was ist die Funktion des Bankenombudsman, ist er „blosser“ Mediator oder auch „Rechtsfinder“? Und ist der Ombudsman tatsächlich unabhängig von der Branche, die ihn finanziert, oder sollte das jetzige (Bezahl-) System überdacht werden?

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