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Blockchain-Serie | #9 Entwurf und Botschaft zu „Blockchain-Anpassungsgesetz“: revidierte Regeln zur Aussonderung von „kryptobasierten Vermögenswerten“ im Konkurs

blogpost 56 | Am 27. November 2019 erschien die Botschaft des Bundesrates und der Entwurf eines künftigen schweizerischen „Blockchain-Anpassungsgesetzes“. Am Konzept eines bereits in blogpost 46 mit Bezug auf den initialen „DLT-/Blockchain-Bericht“ des Bundesrates vom 14. Dezember 2018 festgestellten, minimal-invasiven Eingriffs in die Rechtsordnung wird weiterhin, zu Recht, festgehalten: kein materielles „Blockchain-Gesetz“, keine Eingriffe ins Sachenrecht, stattdessen punktuelle Anpassungen (daher hier „Anpassungsgesetz“ genannt) im Wertpapier-/Bucheffekten-, Finanzinfrastruktur-, sowie im SchK-, Bank- und FinTech-Recht. – Eine gewichtige, praxisrelevante Änderung zur Vernehmlassungsvorlage betrifft insoweit die Aussonderung „kryptobasierter Vermögenswerte“ im Konkursfall. Hierauf fokussiert der vorliegende Beitrag.

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Blockchain-Serie | #6 DLT-/Blockchain-Bericht des Bundesrats: minimal-invasiver Eingriff in die Rechtsordnung

blogpost 46 | Mitte Dezember 2018 veröffentlichte der Bundesrat den „DLT-/Blockchain-Bericht“. Der Bericht stellt sich klar gegen ein „Blockchain-Gesetz“ und sieht statt dessen minimal-invasive Eingriffe in die bestehende Rechtsordnung vor. Dieser Ansatz ist sachgerecht. Namentlich ist hervorzuheben, dass Kryptowährungen nach richtiger Auffassung nicht mit Sachen gleichzustellen sind. Ausserdem bestehen unter den Teilnehmern einer Blockchain relative Rechte, so dass (auch) von daher kein Anlass für legislatorische Experimente (u.a. im Sachenrecht) besteht. Anpassungsbedarf verortet der Bericht indessen (u.a.) im Wertpapierrecht sowie im Insolvenzrecht, wobei die Differenzierung, in welchen Fällen Kryptowährungen, in Analogie zu (bankrechtlichen) Einlagen vs. Anlagen, ein Aussonderungsprivileg zukommen soll, entscheidend sein wird.

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Blockchain-Serie #5 | FIDLEG-Serie #2: Sind Blockchain-Dienste Finanzdienstleistungen nach FIDLEG?

blogpost 44 | Die „Token“-Klassifizierung ist gegenwärtig ein vieldiskutierter und umstrittener Aspekt des Blockchain-Rechts (z.B. betr. „Payment Token“, vgl. blogpost 33). Die Rechtsfrage indes, ob Blockchain-Dienste als solche womöglich Finanzdienstleistungen nach FIDLEG darstellen, ist bis anhin noch nicht aufgegriffen worden. Das wird nun nachgeholt. Dabei wird aufgezeigt, dass insbesondere bei Asset Token [allenfalls auch bei Payment Token] für „Blockchain-Betreiber“ (tbd) ein entsprechendes Rechtsrisiko besteht. Das ist nicht nur für diese relevant, sondern auch für Finanzinstitute hinsichtlich deren Kundenbeziehung (Compliance).

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