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Blockchain-Serie | #9 Entwurf und Botschaft zu „Blockchain-Anpassungsgesetz“: revidierte Regeln zur Aussonderung von „kryptobasierten Vermögenswerten“ im Konkurs

blogpost 56 | Am 27. November 2019 erschien die Botschaft des Bundesrates und der Entwurf eines künftigen schweizerischen „Blockchain-Anpassungsgesetzes“. Am Konzept eines bereits in blogpost 46 mit Bezug auf den initialen „DLT-/Blockchain-Bericht“ des Bundesrates vom 14. Dezember 2018 festgestellten, minimal-invasiven Eingriffs in die Rechtsordnung wird weiterhin, zu Recht, festgehalten: kein materielles „Blockchain-Gesetz“, keine Eingriffe ins Sachenrecht, stattdessen punktuelle Anpassungen (daher hier „Anpassungsgesetz“ genannt) im Wertpapier-/Bucheffekten-, Finanzinfrastruktur-, sowie im SchK-, Bank- und FinTech-Recht. – Eine gewichtige, praxisrelevante Änderung zur Vernehmlassungsvorlage betrifft insoweit die Aussonderung „kryptobasierter Vermögenswerte“ im Konkursfall. Hierauf fokussiert der vorliegende Beitrag.

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Blockchain-Serie | #8 Blockchain-Regulierung: Was macht China?

blogpost 48 | Seit dem 15. Februar 2019 ist in China („CN“) eine Regulierung der Blockchain (区块链; qu kuai lian) in Kraft. Diese CN-Regulierung geht, nicht überraschend, sehr weit, auch und gerade im Vergleich mit der jetzigen (und künftigen) Blockchain-Regulierung in der Schweiz: Identifikationspflichten der Nutzer, Verhinderung der Verbreitung illegaler Informationen, Datenaufzeichnungs- und Offenlegungspflichten ggn. dem Staat, Kontosperrungen ggn. Nutzern, Sanktionen ggn. Blockchain-Firmen. Gerade diese CN-Blockchain-Regulierung mahnt indes vor zu viel Staat.

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Blockchain-Serie | #7 Blockchain-Firmenkonti: Tücken für Banken

blogpost 47 | Kryptowährungen eignen sich zur Geldwäsche (z.B. Wechsel FIAT-Währung in Kryptowährung und zurück). Gleichzeitig sind die (schweizerischen) AML/KYC-Regeln auch auf „Krypto“-Sachverhalte anwendbar. Da es ausserdem kein (absolutes) Recht auf ein Bankkonto gibt, haben sog. „Blockchain-Firmen“ Mühe, ein Konto bei einer Bank zu eröffnen. Mit dem Ziel, dem mindestens teilweise Abhilfe zu schaffen, hat die SBVg im September 2018 einen „Leitfaden“ publiziert. Indessen sind darin die sich an der Schnittstelle Bank/Blockchain stellenden (Rechts-) Fragen nicht hinreichend adressiert. Folge #7 der Blockchain-Serie nimmt sich diesen Tücken aus Bankensicht an.

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Blockchain-Serie | #6 DLT-/Blockchain-Bericht des Bundesrats: minimal-invasiver Eingriff in die Rechtsordnung

blogpost 46 | Mitte Dezember 2018 veröffentlichte der Bundesrat den „DLT-/Blockchain-Bericht“. Der Bericht stellt sich klar gegen ein „Blockchain-Gesetz“ und sieht statt dessen minimal-invasive Eingriffe in die bestehende Rechtsordnung vor. Dieser Ansatz ist sachgerecht. Namentlich ist hervorzuheben, dass Kryptowährungen nach richtiger Auffassung nicht mit Sachen gleichzustellen sind. Ausserdem bestehen unter den Teilnehmern einer Blockchain relative Rechte, so dass (auch) von daher kein Anlass für legislatorische Experimente (u.a. im Sachenrecht) besteht. Anpassungsbedarf verortet der Bericht indessen (u.a.) im Wertpapierrecht sowie im Insolvenzrecht, wobei die Differenzierung, in welchen Fällen Kryptowährungen, in Analogie zu (bankrechtlichen) Einlagen vs. Anlagen, ein Aussonderungsprivileg zukommen soll, entscheidend sein wird.

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Blockchain-Serie #5 | FIDLEG-Serie #2: Sind Blockchain-Dienste Finanzdienstleistungen nach FIDLEG?

blogpost 44 | Die „Token“-Klassifizierung ist gegenwärtig ein vieldiskutierter und umstrittener Aspekt des Blockchain-Rechts (z.B. betr. „Payment Token“, vgl. blogpost 33). Die Rechtsfrage indes, ob Blockchain-Dienste als solche womöglich Finanzdienstleistungen nach FIDLEG darstellen, ist bis anhin noch nicht aufgegriffen worden. Das wird nun nachgeholt. Dabei wird aufgezeigt, dass insbesondere bei Asset Token [allenfalls auch bei Payment Token] für „Blockchain-Betreiber“ (tbd) ein entsprechendes Rechtsrisiko besteht. Das ist nicht nur für diese relevant, sondern auch für Finanzinstitute hinsichtlich deren Kundenbeziehung (Compliance).

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Blockchain-Serie | #3 „Smart Code“-Vertragsrecht

blogpost 34 | Nach einer Auslegeordnung verschiedener Smart Code („SC“)-Anwendungsfälle („Use Cases“) in Folge #2 der FinBlog-Blockchain-Serie, fokussiert sich die heutige Folge #3 auf das SC-Vertragsrecht. Anknüpfend an die grundlegende Feststellung in Folge #1, dass SCs keine Verträge sind, sondern vielmehr die Umsetzung von (Teilen von) Verträgen, sowie im Anschluss an die verschiedenen SC-Use-Cases (Folge #2), behandelt dieser blogpost i.S. eines „tour d’horizon“ diverse vertragsrechtliche Fragen, die sich hierbei stellen können, beginnend bei der Vertragsanbahnung über den Vertragsschluss, -inhalt und -erfüllung bis hin zu Rechtswahl und Gerichtsstand. Dabei wird u.a. auch dargelegt, dass die klassischen Einreden und Gestaltungsrechte des OR an Bedeutung verlieren werden, wenn es nicht gelingt, diese i.S.v. „Embedded Legal Knowledge“ in den SC einzuprogrammieren.

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Blockchain-Serie | #2 Use-Cases: Rechtsprobleme und Lösungen

blogpost 33 | Folge #2 der Blockchain-Serie greift anhand von zehn Anwendungsfällen („Use Cases“) verschiedene aktuelle und wichtige Rechtsfragen auf. Namentlich wird mit Bezug auf Use Case 1 (= „Base Case“) festgestellt, dass Kryptowährungen weder Sachen, noch Forderungen oder Rechte sind, was eine hohe Rechtsunsicherheit zulasten der „Inhaber“ von Kryptowährungen mit sich bringt (keine Herausgabe oder Aussonderung im Konkurs, kein rechtssicherer Transfer möglich, etc.). Ausserdem werden (u.a.) thematisiert: Smart Codes („SC“) als digitale („Escrow“)-Container im Rohstoff- und Güterhandel, Zutritts- und Legitimationssysteme, blockchain-basierte Anwendungen im Bank- und Finanzbereich, sowie die (Un-) Zulässigkeit von digitalem Zentralbankengeld („E-Franken“).

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FINMA konkretisiert Abwicklungskonto- und Sandbox-Ausnahme

blogpost 28 | Mit teilrevidiertem, per 1. Januar 2018 in Kraft tretendem FINMA-RS 2008/3 konkretisiert die FINMA die bereits per 1. August 2017 im Rahmen der (uneigentlichen) „FinTech“-Vorlage in Kraft getretenen zwei Ausnahmen von einer (Bank-) Bewilligungspflicht (Abwicklungskonten; „Sandbox“), derweil sich die dritte Ausnahme („FinTech“-Lizenz) noch im pendenten Fidleg- / Finig-Gesetzgebungsprozess befindet. Noch wesentlich weiter entfernt scheint eine (allfällige) Regulierung namentlich von Blockchains, Kryptowährungen, ICOs. Dabei stehen dort für den Gesetzgeber Entscheidungen von einiger Tragweite an.

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