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Blockchain-Serie | #9 Entwurf und Botschaft zu „Blockchain-Anpassungsgesetz“: revidierte Regeln zur Aussonderung von „kryptobasierten Vermögenswerten“ im Konkurs

blogpost 56 | Am 27. November 2019 erschien die Botschaft des Bundesrates und der Entwurf eines künftigen schweizerischen „Blockchain-Anpassungsgesetzes“. Am Konzept eines bereits in blogpost 46 mit Bezug auf den initialen „DLT-/Blockchain-Bericht“ des Bundesrates vom 14. Dezember 2018 festgestellten, minimal-invasiven Eingriffs in die Rechtsordnung wird weiterhin, zu Recht, festgehalten: kein materielles „Blockchain-Gesetz“, keine Eingriffe ins Sachenrecht, stattdessen punktuelle Anpassungen (daher hier „Anpassungsgesetz“ genannt) im Wertpapier-/Bucheffekten-, Finanzinfrastruktur-, sowie im SchK-, Bank- und FinTech-Recht. – Eine gewichtige, praxisrelevante Änderung zur Vernehmlassungsvorlage betrifft insoweit die Aussonderung „kryptobasierter Vermögenswerte“ im Konkursfall. Hierauf fokussiert der vorliegende Beitrag.

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Blockchain-Serie | #8 Blockchain-Regulierung: Was macht China?

blogpost 48 | Seit dem 15. Februar 2019 ist in China („CN“) eine Regulierung der Blockchain (区块链; qu kuai lian) in Kraft. Diese CN-Regulierung geht, nicht überraschend, sehr weit, auch und gerade im Vergleich mit der jetzigen (und künftigen) Blockchain-Regulierung in der Schweiz: Identifikationspflichten der Nutzer, Verhinderung der Verbreitung illegaler Informationen, Datenaufzeichnungs- und Offenlegungspflichten ggn. dem Staat, Kontosperrungen ggn. Nutzern, Sanktionen ggn. Blockchain-Firmen. Gerade diese CN-Blockchain-Regulierung mahnt indes vor zu viel Staat.

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Blockchain-Serie | #7 Blockchain-Firmenkonti: Tücken für Banken

blogpost 47 | Kryptowährungen eignen sich zur Geldwäsche (z.B. Wechsel FIAT-Währung in Kryptowährung und zurück). Gleichzeitig sind die (schweizerischen) AML/KYC-Regeln auch auf „Krypto“-Sachverhalte anwendbar. Da es ausserdem kein (absolutes) Recht auf ein Bankkonto gibt, haben sog. „Blockchain-Firmen“ Mühe, ein Konto bei einer Bank zu eröffnen. Mit dem Ziel, dem mindestens teilweise Abhilfe zu schaffen, hat die SBVg im September 2018 einen „Leitfaden“ publiziert. Indessen sind darin die sich an der Schnittstelle Bank/Blockchain stellenden (Rechts-) Fragen nicht hinreichend adressiert. Folge #7 der Blockchain-Serie nimmt sich diesen Tücken aus Bankensicht an.

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Blockchain-Serie | #6 DLT-/Blockchain-Bericht des Bundesrats: minimal-invasiver Eingriff in die Rechtsordnung

blogpost 46 | Mitte Dezember 2018 veröffentlichte der Bundesrat den „DLT-/Blockchain-Bericht“. Der Bericht stellt sich klar gegen ein „Blockchain-Gesetz“ und sieht statt dessen minimal-invasive Eingriffe in die bestehende Rechtsordnung vor. Dieser Ansatz ist sachgerecht. Namentlich ist hervorzuheben, dass Kryptowährungen nach richtiger Auffassung nicht mit Sachen gleichzustellen sind. Ausserdem bestehen unter den Teilnehmern einer Blockchain relative Rechte, so dass (auch) von daher kein Anlass für legislatorische Experimente (u.a. im Sachenrecht) besteht. Anpassungsbedarf verortet der Bericht indessen (u.a.) im Wertpapierrecht sowie im Insolvenzrecht, wobei die Differenzierung, in welchen Fällen Kryptowährungen, in Analogie zu (bankrechtlichen) Einlagen vs. Anlagen, ein Aussonderungsprivileg zukommen soll, entscheidend sein wird.

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FIDLEG-Serie | #1: Prolog

blogpost 40 | Am 15. Juni 2018 wurde das neue Finanzdienstleistungsgesetz („FIDLEG“) sowie das Finanzinstitutsgesetz („FINIG“) verabschiedet (Referendumsfrist bis 4. Oktober 2018). Mit dem heutigen Prolog (Folge #1) zur neuen „FIDLEG-Serie“ werden einige ausgewählte Aspekte des FIDLEG aufgegriffen: Ausstrahlungswirkung FIDLEG/Zivilrecht (ja) vs. Doppelnorm/Safe Harbor (nein), FIDLEG-Schutznormen (Risiko einer persönlichen Haftung: ja), Anlageberatung vs. Execution-Only, Kundensegmentierung nach FIDLEG/KAG/Zivilrecht, Retrozessionen, Beweislastumkehr (nein), zivilprozessuale Aspekte. – Die FIDLEG-Serie wird diese und weitere Aspekte des FIDLEG (und des FINIG) inskünftig punktuell vertiefen.

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FINMA-RS 2018/3 Outsourcing

blogpost 39 | Am 1. April 2018 ist das revidierte FINMA-Rundschreiben („-RS“) 2018/3 „Outsourcing“ in Kraft getreten (mit 5-jähriger Übergangsfrist für bestehende Outsourcing-Verhältnisse). Da sich die Banken wegen des steigenden Kosten- und Regulierungsdrucks je länger desto intensiver auf ihr Kerngeschäft fokussieren, wird Outsourcing immer wichtiger. Entsprechend erhöht sich auch die Aufmerksamkeit des Regulators (FINMA). Bis sich eine verlässliche Praxis ausgebildet hat, dürfte es indes noch eine Weile dauern. Blogpost 39 erläutert derweil einige für die Bankpraxis wesentlichen Aspekte des Rundschreibens.

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FINMA konkretisiert Abwicklungskonto- und Sandbox-Ausnahme

blogpost 28 | Mit teilrevidiertem, per 1. Januar 2018 in Kraft tretendem FINMA-RS 2008/3 konkretisiert die FINMA die bereits per 1. August 2017 im Rahmen der (uneigentlichen) „FinTech“-Vorlage in Kraft getretenen zwei Ausnahmen von einer (Bank-) Bewilligungspflicht (Abwicklungskonten; „Sandbox“), derweil sich die dritte Ausnahme („FinTech“-Lizenz) noch im pendenten Fidleg- / Finig-Gesetzgebungsprozess befindet. Noch wesentlich weiter entfernt scheint eine (allfällige) Regulierung namentlich von Blockchains, Kryptowährungen, ICOs. Dabei stehen dort für den Gesetzgeber Entscheidungen von einiger Tragweite an.

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(Keine) neue „FinTech“-Vorlage – Warum „FinTech“ nicht gleich „FinTech“ ist

blogpost 23 | Am 1. August 2017 sind im Wesentlichen zwei Anpassungen der Bankenverordnung („BankV“) in Kraft getreten: Erstens eine Verlängerung der Haltefrist von unverzinsten Habensaldi von 7 auf 60 Tage. Zweitens eine Freistellung von der (Bank-) Bewilligungspflicht (u.a.) bei Entgegennahme von Publikumseinlagen bis CHF 1 Mio., flankiert durch eine Informationspflicht und ein Zins-/Anlageverbot. – Entgegen der verbreiteten Terminologie handelt es sich bei diesem regulatorischen Paket jedoch gerade nicht um eine „FinTech“-Vorlage. Blogpost 23 legt dar, was diese Vorlage (de-) reguliert, was hingegen nicht.

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