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blogpost 28 | Mit teilrevidiertem, per 1. Januar 2018 in Kraft tretendem FINMA-RS 2008/3 konkretisiert die FINMA die bereits per 1. August 2017 im Rahmen der (uneigentlichen) „FinTech“-Vorlage in Kraft getretenen zwei Ausnahmen von einer (Bank-) Bewilligungspflicht (Abwicklungskonten; „Sandbox“), derweil sich die dritte Ausnahme („FinTech“-Lizenz) noch im pendenten Fidleg- / Finig-Gesetzgebungsprozess befindet. Noch wesentlich weiter entfernt scheint eine (allfällige) Regulierung namentlich von Blockchains, Kryptowährungen, ICOs. Dabei stehen dort für den Gesetzgeber Entscheidungen von einiger Tragweite an.
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