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blogpost 30 | Mit Urteil vom 26. Januar 2018 (4 O 187/17) hat das Landgericht Tübingen eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Reutlingen gutgeheissen. Der Bank wird damit untersagt, AGB zu verwenden, nach denen für bestehende Sicht-, Spar- und Termineinlagen Negativzinsen zu entrichten seien. Eine solche Entgeltspflicht könne die Bank bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften nicht nachträglich einführen. – Diese Erwägungen sind auch nach Schweizer Recht relevant, namentlich mit Bezug auf Negativzins-AGB-Klauseln hiesiger Banken. [Anmerkung: Dieses Urteil ist unterdessen in Rechtskraft erwachsen.]
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